Eigendepot

Eigendepot
1. Im Verkehr der Banken untereinander der Bestand an Wertpapieren oder Sammeldepotanteilen, über den der Zwischenverwahrer nach § 13 DepotG oder durch Übereignung (§ 15 DepotG) bzw. Verpfändung zu verfügen berechtigt ist. Die auf E. (Depot A) verbuchten Wertpapiere und Sammeldepotanteile haften den verwahrenden Banken (Zentralbankiers) unterschiedslos und unbeschränkt als Pfand für alle Verbindlichkeiten der hinterlegenden Banken (Provinzbankiers). – Vgl. auch  Drittverwahrung.
- 2. Beim Kundendepot wird zwischen E. und  Anderdepot unterschieden, soweit für einen Kunden (Rechtsanwälte etc.) neben seinen eigenen Wertpapieren auch dritten Personen gehörende Wertpapiere gesondert verwahrt werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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